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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2010, Az.: XI ZR 465/07

Kostenfestsetzung nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.2010
Aktenzeichen
XI ZR 465/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 20806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.12.2005 - AZ: 4a O 191/05
KG Berlin - 30.07.2007 - AZ: 26 U 27/06
nachfolgend
BGH - 20.07.2010 - AZ: XI ZR 465/07

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Nach Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. Juli 2007 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 9. November 2007 werden dem Kläger zu 86) (D. ) und dem Kläger zu 103) (W. ) in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2008 insoweit auch die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt, wobei der Kläger zu 86) 55% und der Kläger zu 103) 45% der Kosten zu tragen haben. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 155.196,10 € und für die außergerichtlichen Kosten 13.331.207,43 €, mit der Maßgabe, dass Letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 1,16 % anzusetzen sind.

Wiechers
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias